Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Studienerfolg an Universitäten

Paragraph 20, (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;
  2. Ziffer 2
    nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
  3. Ziffer 3
    nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.
  1. Absatz 2,Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
  2. Absatz 3,Der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:
    1. Ziffer eins
      bei Diplomstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung;
    2. Ziffer 2
      bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Ziffer 3, zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenzen des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;
    3. Ziffer 3
      bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.
  3. Absatz 4,Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des Nachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
  4. Absatz 5,Wenn das zuständige akademische Organ innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Absatz 3, erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Absatz 4, zu erlassen.
  5. Absatz 6,Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß Paragraph 17, UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Absatz eins, vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über Vorstellungen des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des Paragraph 46, zulässig. Die Paragraphen 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.

Schlagworte

Pflichtfach

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12128351

Alte Dokumentnummer

N7199956829L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P20/NOR12128351

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