(6)Absatz 6,Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß § 13 Abs. 3 AHStG oder gemäß § 16 Abs. 3 KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß Paragraph 17, UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AHStG oder gemäß Paragraph 16, Absatz 3, KHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Absatz eins, vorzuschreiben. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des Paragraph 46, zulässig. Die Paragraphen 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.