bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder des Abs. 2 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2) oder die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als vier Semester (§ 15 Abs. 2) nachzusehen,bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder des Absatz 2, die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2,) oder die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als vier Semester (Paragraph 15, Absatz 2,) nachzusehen,