Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen

Gründen

Paragraph 19, (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

  1. Absatz 2,Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
    2. Ziffer 2
      Schwangerschaft der Studierenden und
    3. Ziffer 3
      jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
  2. Absatz 3,Eine Schwangerschaft bewirkt die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein Semester.
  3. Absatz 4,Die Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres, zu der der Studierende während seines Studiums gesetzlich verpflichtet ist, bewirken die Verlängerung der Anspruchsdauer um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind, ohne daß es eines weiteren Nachweises über die Verursachung der Studienverzögerung bedarf.
  4. Absatz 5,Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 25 zu entheben.
  5. Absatz 6,Der zuständige Bundesminister hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
    1. Ziffer eins
      bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz 2,) oder die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes um mehr als vier Semester (Paragraph 15, Absatz 2,) nachzusehen,
    wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, daß der Studierende die Diplomprüfung (das Rigorosum) innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.
  6. Absatz 7,Bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages gemäß Absatz 6, mit einer Vorstellung oder Berufung ist zuerst über den Antrag gemäß Absatz 6, zu entscheiden.
  7. Absatz 8,Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz 6, wiederaufzunehmen.
  8. Absatz 9,Anträge gemäß Absatz 6, Ziffer eins, sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126254

Alte Dokumentnummer

N7199655085J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P19/NOR12126254

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