(1)Absatz eins,Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen
der Frau, ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie hievon getrennt eines Dritten, dessen Samen allenfalls verwendet wird, schriftlich aufzuzeichnen.