Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Aufzeichnungen und Berichte

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen
    2. Ziffer 2
      Geburtstag und -ort,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit und
    4. Ziffer 4
      Wohnort
    der Frau, ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie hievon getrennt eines Dritten, dessen Samen allenfalls verwendet wird, schriftlich aufzuzeichnen.
  2. Absatz 2,Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, den Verlauf der Behandlung und deren Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.
  3. Absatz 3,Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungsund Einwilligungserklärungen nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 13, Absatz eins, sind von der Krankenanstalt oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

Schlagworte

Vorname, Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR12036065

Alte Dokumentnummer

N2199220666J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P18/NOR12036065

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