Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 18

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 26 Abs. 4

Text

5. Abschnitt
Dokumentations- und Auskunftspflichten

Aufzeichnungen

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat
    1. Ziffer eins
      Namen,
    2. Ziffer 2
      Geburtstag und -ort,
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörigkeit und
    4. Ziffer 4
      Wohnort
    der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie hiervon getrennt der dritten Person, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, schriftlich aufzuzeichnen. Zugleich sind die Gründe für die Behandlung, die eingesetzte Methode (Paragraph eins, Absatz 2,) und deren Ergebnisse aufzuzeichnen.
  2. Absatz 2,Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, über die Ursache, das medizinische Verfahren und die Methode der Behandlung, deren Verlauf und Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.
  3. Absatz 3,Diese Aufzeichnungen und die Zustimmungen nach Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraph 13, Absatz eins, sind von der Krankenanstalt, der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

Schlagworte

Geburtsort

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168505

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P18/NOR40168505

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