Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
19.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DKBG
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Betriebswärter
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
(2)Absatz 2,Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.
(3)Absatz 3,Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Betriebswärter sind
Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
(Anm.: lit. f und g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2009)Anmerkung, Litera f und g aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,) (5)Absatz 5,Die Dauer der in Abs. 3 genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.Die Dauer der in Absatz 3, genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Dampfmaschinenwärter, Gasmotor, Ottomotor
Im RIS seit
12.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10012138
Dokumentnummer
NOR40110106