Bundesrecht konsolidiert

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Dampfkesselbetriebsgesetz § 3

Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 212/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DKBG

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Betriebswärter

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
  2. Absatz 2,Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.
  3. Absatz 3,Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Betriebswärter sind
    1. Litera a
      Dampfkesselwärter;
    2. Litera b
      Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
    3. Litera c
      Dampfturbinenwärter;
    4. Litera d
      Gasturbinenwärter;
    5. Litera e
      Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
    Anmerkung, Litera f und g aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,)
  5. Absatz 5,Die Dauer der in Absatz 3, genannten praktischen Verwendung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Dampfmaschinenwärter, Gasmotor, Ottomotor

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10012138

Dokumentnummer

NOR40110106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/212/P3/NOR40110106

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