Absatz eins,Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
Dampfkesselbetriebsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2009,
Paragraph 3
19.08.2009