Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009
Abkürzung
DKBG
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Betriebsanwärter
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
(2)Absatz 2,Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.
(3)Absatz 3,Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.
(4)Absatz 4,Betriebswärter sind
Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
Wärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);Wärter gemäß Litera a, b, c, d, oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);
Wärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).Wärter gemäß Litera a, b, c, d, oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).
(5)Absatz 5,Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Absatz 3, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Dampfmaschinenwärter, Gasmotor, Ottomotor
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2009
Gesetzesnummer
10012138
Dokumentnummer
NOR12153023
Alte Dokumentnummer
N9199220405J