Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 212/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Text

Betriebsanwärter

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.
  2. Absatz 2,Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche, geistig und körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.
  3. Absatz 3,Fachliche Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn die Person nachweislich eine theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat und anschließend ihre Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Betriebswärter sind
    1. Litera a
      Dampfkesselwärter;
    2. Litera b
      Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter;
    3. Litera c
      Dampfturbinenwärter;
    4. Litera d
      Gasturbinenwärter;
    5. Litera e
      Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;
    6. Litera f
      Wärter gemäß Litera a, b, c, d, oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter);
    7. Litera g
      Wärter gemäß Litera a, b, c, d, oder e für Lokomotiven (Lokomotivführer).
  5. Absatz 5,Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Absatz 3, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.