(5)Absatz 5,Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Absatz 3, ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.