Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 19/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 3, (1) Die Sachgründung oder Sacheinlage erfolgt auf Basis der sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte per 31. Dezember 1991.

  1. Absatz 2,Die Sachgründung (Sacheinlage) kann zu Buchwerten erfolgen. Eine Aufwertung des Beteiligungsansatzes an der Aktiengesellschaft auf den, sich nach Sachgründung (Sacheinlage) des Bausparbetriebes ergebenden, Teilwert ist bei der einbringenden Bank zum 31. Dezember 1991 zulässig.
  2. Absatz 3,Der mit einer allfälligen Aufwertung verbundene Ertrag tritt bei der einbringenden Bank mit 31. Dezember 1991 ein.
  3. Absatz 4,Rückstellungen und Rücklagen, und zwar auch solche, die im Sinne der steuerlich zulässigen Bewertungen und Bewertungsfreiheiten für den Bausparbetrieb bei der einbringenden Bank gebildet wurden, können ohne Auflösung übertragen werden und sind in der Aktiengesellschaft ohne Unterbrechung zu den Bedingungen, unter denen sie gebildet wurden, fortzuführen.
  4. Absatz 5,Die anläßlich der Sachgründung erworbenen Aktien sind bei der einbringenden Bank Beteiligung im Sinne des Paragraph 63, BewG. Eine Übertragung dieser Aktien ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbes dieser Aktien unter Anwendung des Paragraph 12, EStG 1988 sofort zulässig.

Gesetzesnummer

10004723

Dokumentnummer

NOR12051519

Alte Dokumentnummer

N3199218627J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/19/A1P3/NOR12051519

Navigation im Suchergebnis