Absatz 2,Die Sachgründung (Sacheinlage) kann zu Buchwerten erfolgen. Eine Aufwertung des Beteiligungsansatzes an der Aktiengesellschaft auf den, sich nach Sachgründung (Sacheinlage) des Bausparbetriebes ergebenden, Teilwert ist bei der einbringenden Bank zum 31. Dezember 1991 zulässig.