(4)Absatz 4,Rückstellungen und Rücklagen, und zwar auch solche, die im Sinne der steuerlich zulässigen Bewertungen und Bewertungsfreiheiten für den Bausparbetrieb bei dem einbringenden Kreditinstitut gebildet wurden, können ohne Auflösung übertragen werden und sind in der Aktiengesellschaft ohne Unterbrechung zu den Bedingungen, unter denen sie gebildet wurden, fortzuführen.