Bundesrecht konsolidiert

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Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben Art. 1 § 1

Kurztitel

Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 19/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ein Kreditinstitut, das neben anderen Bankgeschäften nach Paragraph eins, Absatz 2, KWG auch einen Teilbetrieb führt, der Geschäfte im Sinne des Paragraph 112, des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen betreibt, kann diesen Teilbetrieb nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in eine von ihm als alleinigen Gründer zu gründende Aktiengesellschaft im Wege der Sachgründung oder im Wege der Sacheinlage gegen Übernahme von Aktien an einer Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär es ist, einbringen.
  2. Absatz 2,Eine Einbringung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kreditinstitut alle bisher dem Teilbetrieb Bausparkasse zugeordneten und für einen Fortbetrieb notwendigen Rechte und Verbindlichkeiten überträgt,
    2. Ziffer 2
      bei der Aktiengesellschaft schon zum Zeitpunkt der Sachgründung, spätestens jedoch bei Durchführung der Sacheinlage Geschäftsleiter bestellt sind, gegen die keine Einwände im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des Anhanges zum Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen bestehen,
    3. Ziffer 3
      die Anmeldung der Aktiengesellschaft zur Eintragung oder die Anmeldung der Kapitalerhöhung, die aus der Sacheinlage resultiert, ins Firmenbuch längstens bis 30. Juni 1992 erfolgt und
    4. Ziffer 4
      beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Eintragung der Gründung oder Sacheinlage eine vom Bankprüfer des Kreditinstitutes geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz des Teilbetriebes auf Basis der sich aus der Bilanz des Kreditinstitutes zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte vorgelegt wird, die als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des Bausparbetriebes des Kreditinstitutes enthält und aus der auch die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind.
  3. Absatz 3,Die Firma der Aktiengesellschaft hat das Wort „Bausparkasse“ zu enthalten. Darüber hinaus kann auch der volle oder teilweise Firmenwortlaut des einbringenden Kreditinstitutes enthalten sein.

Schlagworte

Gläubigerposition

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

10004723

Dokumentnummer

NOR12053061

Alte Dokumentnummer

N3199333915J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/19/A1P1/NOR12053061

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