Artikel IArtikel römisch eins
Bundesgesetz über die Ausgliederung von
bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
§ 1. (1) Eine Bank, die neben anderen Bankgeschäften nach § 1 Abs. 2 KWG auch einen Teilbetrieb führt, der Geschäfte im Sinne des § 112 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen betreibt, kann diesen Teilbetrieb nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in eine von ihr als alleinige Gründerin zu gründende Aktiengesellschaft im Wege der Sachgründung oder im Wege der Sacheinlage gegen Übernahme von Aktien an einer Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär sie ist, einbringen.Paragraph eins, (1) Eine Bank, die neben anderen Bankgeschäften nach Paragraph eins, Absatz 2, KWG auch einen Teilbetrieb führt, der Geschäfte im Sinne des Paragraph 112, des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen betreibt, kann diesen Teilbetrieb nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in eine von ihr als alleinige Gründerin zu gründende Aktiengesellschaft im Wege der Sachgründung oder im Wege der Sacheinlage gegen Übernahme von Aktien an einer Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär sie ist, einbringen.
(2)Absatz 2,Eine Einbringung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Einbringung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
die Bank alle bisher dem Teilbetrieb Bausparkasse zugeordneten und für einen Fortbetrieb notwendigen Rechte und Verbindlichkeiten überträgt,
bei der Aktiengesellschaft schon zum Zeitpunkt der Sachgründung, spätestens jedoch bei Durchführung der Sacheinlage Geschäftsleiter bestellt sind, gegen die keine Einwände im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 des Anhanges zum Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen bestehen,bei der Aktiengesellschaft schon zum Zeitpunkt der Sachgründung, spätestens jedoch bei Durchführung der Sacheinlage Geschäftsleiter bestellt sind, gegen die keine Einwände im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des Anhanges zum Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen bestehen,
die Anmeldung der Aktiengesellschaft zur Eintragung oder die Anmeldung der Kapitalerhöhung, die aus der Sacheinlage resultiert, ins Firmenbuch längstens bis 30. Juni 1992 erfolgt und
beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Aktiengesellschaft mit dem Antrag auf Eintragung der Gründung oder Sacheinlage eine vom Bankprüfer der Bank geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz des Teilbetriebes auf Basis der sich aus der Bilanz der Bank zum 31. Dezember 1991 ergebenden und abgeleiteten Werte vorgelegt wird, die als Anlage eine Aufstellung der Aktiven und Passiven des Bausparbetriebes der Bank enthält und aus der auch die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind.
(3)Absatz 3,Die Firma der Aktiengesellschaft hat das Wort „Bausparkasse'' zu enthalten. Darüber hinaus kann auch der volle oder teilweise Firmenwortlaut der einbringenden Bank enthalten sein.