Absatz eins,Ein Kreditinstitut, das neben anderen Bankgeschäften nach Paragraph eins, Absatz 2, KWG auch einen Teilbetrieb führt, der Geschäfte im Sinne des Paragraph 112, des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und der Bausparkassen betreibt, kann diesen Teilbetrieb nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in eine von ihm als alleinigen Gründer zu gründende Aktiengesellschaft im Wege der Sachgründung oder im Wege der Sacheinlage gegen Übernahme von Aktien an einer Aktiengesellschaft, deren alleiniger Aktionär es ist, einbringen.