(2)Absatz 2Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (§ 9 SpaltG) sowie die Auseinandersetzung anlässlich der Kündigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 2 GenSpaltG) gelten als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (Paragraph 9, SpaltG) sowie die Auseinandersetzung anlässlich der Kündigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, GenSpaltG) gelten als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.