Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 38

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Abs. 2: ab 1.1.2019 vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 33

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDie spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. Absatz 2Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (Paragraph 9, SpaltG) sowie die Auseinandersetzung anlässlich der Kündigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, GenSpaltG) gelten als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.
  3. Absatz 3Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; neue oder übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
  4. Absatz 4Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des Paragraph 37, Absatz 2, nicht wertgleich, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
  5. Absatz 5Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40218448

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P38/NOR40218448

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