(3)Absatz 3Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des einstimmigen oder mehrheitlichen Spaltungsbeschlusses (§ 6 Abs. 1 des Spaltungsgesetzes) länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.Spaltungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des einstimmigen oder mehrheitlichen Spaltungsbeschlusses (Paragraph 6, Absatz eins, des Spaltungsgesetzes) länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.