Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Sonstige Rechtsfolgen der Spaltung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsBei Spaltungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, bleibt die spaltende Körperschaft bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. Absatz 2Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972; übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
  3. Absatz 3Spaltungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, sind von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des einstimmigen oder mehrheitlichen Spaltungsbeschlusses (Paragraph 6, Absatz eins, des Spaltungsgesetzes) länger als zwei Jahre als Vermögen der spaltenden Körperschaft besteht.
  4. Absatz 4Ist der Anteilsinhaber bei Spaltungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, am Tage des Abschlusses des Spaltungsvertrages an der spaltenden Körperschaft länger als zwei Jahre beteiligt, so ist eine Anteilsübertragung im Rahmen der Liquidation der spaltenden Körperschaft oder ein Anteilstausch von den Kapitalverkehrsteuern und den Gebühren nach Paragraph 33, TP 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
  5. Absatz 5Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12052884

Alte Dokumentnummer

N3199332033J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P38/NOR12052884

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