(4)Absatz 4,Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 37 Abs. 2 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des Paragraph 37, Absatz 2, nicht wertgleich, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.