Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 5 Z 3
vgl. 3. Teil Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996

Text

Bewertung von Betriebsvermögen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Einbringende hat das in Paragraph 15, genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung).
  2. Absatz 2Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich Anmerkung, richtig: Österreich) im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die Absatz eins und 3 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen als in Ziffer eins, angeführten Staaten eingeschränkt, sind für das inländische und das ausländische Vermögen die nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, gilt bei der Einbringung von inländischem und ausländischem Vermögen folgendes:
    1. Ziffer eins
      Alle unter Absatz 2, Ziffer eins, fallende Personen können vorbehaltlich des Absatz 4, das inländische und das ausländische Vermögen mit dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ansetzen, wenn die Einbringung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
    2. Ziffer 2
      Alle nicht unter Absatz 2, fallenden Personen können vorbehaltlich des Absatz 4, das ausländische Vermögen mit dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ansetzen, wenn die Einbringung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
    3. Ziffer 3
      Zum ausländischen Vermögen zählen ausländische Betriebe, Teilbetriebe, Anteile an ausländischen Mitunternehmerschaften und Kapitalanteile im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Inländisches Vermögen ist das übrige Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2,
  4. Absatz 4Bringt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, Vermögen ein, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der jeweils nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommende Wertansatz ist für alle Mitunternehmer maßgebend.
    2. Ziffer 2
      Fallen nicht sämtliche Mitunternehmer unter Absatz eins, oder unter Absatz 2, Ziffer 2,, ist abweichend von Ziffer eins, für sämtliche Mitunternehmer Absatz eins, maßgebend. Unabhängig vom Wertansatz in der Einbringungsbilanz ist für die unter Absatz 2, Ziffer 2, fallenden Mitunternehmer und für die im Falle der gemeinsamen Ausübung des Wahlrechtes unter Absatz 3, fallenden Mitunternehmer Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Die übernehmende Körperschaft hat den Betrag, der sich als Unterschied zwischen dem Buchwertanteil und dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ergibt, wie einen Firmenwert im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln und ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr außerbilanzmäßig abzusetzen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, kann bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen das nach Paragraph 14, Absatz eins, anzusetzende Vermögen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 12, gewahrt bleiben, in folgender Weise verändert werden:
    1. Ziffer eins
      Entnahmen und Einlagen, die in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages getätigt werden, können an Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit gegenüber der übernehmenden Körperschaft zurückbezogen werden. Diese Vorgänge gelten als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt, wenn sie in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Passivpost für Entnahmen oder einer Aktivpost für Einlagen berücksichtigt werden.
    2. Ziffer 2
      Die in Ziffer eins, genannte Passivpost kann den Gesamtbetrag der getätigten Entnahmen insoweit übersteigen, als nach Abzug dieser Passivpost ein positiver Verkehrswert verbleibt. In diesem Fall gilt der übersteigende Teil, soweit er zusammen mit den getätigten Entnahmen 75% des positiven Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nicht übersteigt, als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen.
    3. Ziffer 3
      Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Verbindlichkeiten können zurückbehalten werden. Das Zurückbehalten gilt durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der Vorgang nicht unter Ziffer 4, fällt.
    4. Ziffer 4
      Wirtschaftsgüter können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt.
    5. Ziffer 5
      Gewinnausschüttungen einbringender Körperschaften, Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und die Einlagenrückzahlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum können auf das einzubringende Vermögen bezogen werden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Verrechnungsverbindlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12055753

Alte Dokumentnummer

N3199660590J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P16/NOR12055753

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