Bundesrecht konsolidiert: Umgründungssteuergesetz § 16, tagesaktuelle Fassung

Umgründungssteuergesetz § 16

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Abs. 1a: zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 35

Text

Bewertung von Betriebsvermögen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Einbringende hat das in Paragraph 15, genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz (oder im Einbringungsvertrag) und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung in eine inländische oder ausländische Körperschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich ganz oder teilweise eingeschränkt wird, sind die nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen, wobei Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden sind. Dabei sind offene Raten auch dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet. Bei teilweiser Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich ist auf den nach dem zweiten Satz ermittelten Gewinn der besondere Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Dabei sind offene Raten nur dann fällig zu stellen, wenn in weiterer Folge die Gegenleistung durch den Einbringenden veräußert wird oder auf sonstige Art ausscheidet.
  2. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, in eine in einem EU/EWR-Staat ansässige Gesellschaft, wenn dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird (Anteilstausch), Folgendes: Anmerkung 1)
    • Strichaufzählung
      Absatz eins, erster Satz ist anzuwenden.
    • Strichaufzählung
      Entsteht durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Dies gilt nicht, soweit die Anteile an der übernehmenden Körperschaft vor dem Entstehen der Abgabenschuld entgeltlich übertragen werden.
    • Strichaufzählung
      Zwischen dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.
    • Strichaufzählung
      Bei einer natürlichen Person als Einbringendem sind Paragraph 17, Absatz eins und Absatz eins a, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2Ist beim Einbringenden das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Gegenleistung (Paragraph 19,) eingeschränkt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeschränkt, sind die Absatz eins,, 1a und 3 anzuwenden. Dies gilt auch bei der Einbringung von inländischem Vermögen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2 (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) durch natürliche Personen, wenn lediglich das Besteuerungsrecht an der Gegenleistung und nicht am Vermögen eingeschränkt wird (teilweise Einschränkung).
    2. Ziffer 2
      Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu anderen als in Ziffer eins, angeführten Staaten eingeschränkt, sind für das inländische und das ausländische Vermögen die nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen.
  4. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, gilt bei der Einbringung von inländischem und ausländischem Vermögen folgendes:
    1. Ziffer eins
      Alle unter Absatz 2, Ziffer eins, fallende Personen können vorbehaltlich des Absatz 4, das inländische und das ausländische Vermögen mit dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ansetzen, wenn die Einbringung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
    2. Ziffer 2
      Alle nicht unter Absatz 2, fallenden Personen können vorbehaltlich des Absatz 4, das ausländische Vermögen mit dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ansetzen, wenn die Einbringung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde.
    3. Ziffer 3
      Zum ausländischen Vermögen zählen ausländische Betriebe, Teilbetriebe, Anteile an ausländischen Mitunternehmerschaften und Kapitalanteile im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind. Inländisches Vermögen ist das übrige Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2,
  5. Absatz 4Bringt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, Vermögen ein, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der jeweils nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommende Wertansatz ist für alle Mitunternehmer maßgebend.
    2. Ziffer 2
      Fallen nicht sämtliche Mitunternehmer unter Absatz eins, oder unter Absatz 2, Ziffer 2,, ist abweichend von Ziffer eins, für sämtliche Mitunternehmer Absatz eins, maßgebend. Unabhängig vom Wertansatz in der Einbringungsbilanz ist für die unter Absatz 2, Ziffer 2, fallenden Mitunternehmer und für die im Falle der gemeinsamen Ausübung des Wahlrechtes unter Absatz 3, fallenden Mitunternehmer Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Die übernehmende Körperschaft hat den Betrag, der sich als Unterschied zwischen dem Buchwertanteil und dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ergibt, wie einen Firmenwert im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln und ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr außerbilanzmäßig abzusetzen.
  6. Absatz 5Abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, kann bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen das nach Paragraph 14, Absatz eins, anzusetzende Vermögen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 12, gewahrt bleiben, in folgender Weise verändert werden:
    1. Ziffer eins
      Entnahmen und Einlagen, die in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages getätigt werden, können an Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit gegenüber der übernehmenden Körperschaft zurückbezogen werden. Diese Vorgänge gelten als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt, wenn sie in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Passivpost für Entnahmen oder einer Aktivpost für Einlagen berücksichtigt werden.
    2. Ziffer 2
      Neben der in Ziffer eins, genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:
      • Strichaufzählung
        Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am Einbringungsstichtag (Paragraph 12, Absatz eins,).
      • Strichaufzählung
        Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4 und der nicht nach Ziffer eins, rückbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.
      • Strichaufzählung
        Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.
      Der sich ergebende Betrag gilt mit Ablauf des Einbringungsstichtages als entnommen.
    3. Ziffer 3
      Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages können vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital und vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern und Fremdkapital ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Anlagevermögen zuzuordnen waren. Das Zurückbehalten gilt durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der Vorgang nicht unter Ziffer 4, fällt.
    4. Ziffer 4
      Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.
    5. Ziffer 5
      Gewinnausschüttungen einbringender Körperschaften, Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und die Einlagenrückzahlung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem in Ziffer eins, genannten Zeitraum können auf das einzubringende Vermögen bezogen werden.
    Bei einem bebauten Grundstück kann der Grund und Boden gemäß Ziffer 3, oder 4 zurückbehalten werden, indem nur das Gebäude im Wege eines Baurechtes im Sinne des Baurechtsgesetzes auf die übernehmende Körperschaft übertragen wird. Dabei gilt die Übertragung des Gebäudes als im Zuge der Einbringung verwirklicht, wenn Baurechtsvertrag und Einbringungsvertrag aufeinander Bezug nehmen und das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts im Rückwirkungszeitraum gestellt wird; das Baurecht muss in weiterer Folge tatsächlich eingetragen werden.
  7. Absatz 6Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, kann bei der Einbringung von Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2 der zum Betriebsvermögen gehörende Grund und Boden mit den nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten angesetzt werden, wenn im Falle einer Veräußerung am Einbringungsstichtag Paragraph 30, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 auf den Grund und Boden ganz oder eingeschränkt anwendbar wäre. Dies ist im Einbringungsvertrag festzuhalten.

(_______________

Anmerkung 1: Artikel 3, Ziffer 3, Litera a, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, lautet: „In Absatz eins a, lautet der erste Satz: „Abweichend …, Folgendes:““. Offensichtlich soll nur der erste Teilsatz bis zum Doppelpunkt geändert werden und die darauffolgende Aufzählung unverändert bleiben vergleiche auch Textgegenüberstellung der Materialen S. 56).)

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Verrechnungsverbindlichkeit, Amtshilfe

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40218442

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P16/NOR40218442