Bundesrecht konsolidiert

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Umgründungssteuergesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte


Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage

Text

Bewertung von Betriebsvermögen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Einbringende hat das in Paragraph 15, genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile im Einbringungsvertrag mit den in Paragraph 14, Absatz eins, genannten Werten anzusetzen (Buchwerteinbringung).
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, haben Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen stillen Reserven eingeschränkt ist, die nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werte anzusetzen.
  3. Absatz 3Alle nicht unter Absatz 2, fallenden Personen können vorbehaltlich des Absatz 4, in folgenden Fällen für das dort genannte Vermögen an Stelle des Wertansatzes nach Absatz eins, den Wertansatz nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 wählen:
    1. Ziffer eins
      Bei der Einbringung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben, Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften und Kapitalanteilen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft vergleichbar sind, in inländische übernehmende Körperschaften (Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins,).
    2. Ziffer 2
      Bei der Einbringung des in Ziffer eins, genannten Vermögens in ausländische übernehmende Körperschaften (Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2,).
  4. Absatz 4Bringt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, Vermögen ein, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der jeweils nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommende Wertansatz ist für alle Mitunternehmer maßgebend.
    2. Ziffer 2
      Fallen nicht sämtliche Mitunternehmer unter Absatz eins, oder unter Absatz 2,, ist abweichend von Ziffer eins, für sämtliche Mitunternehmer Absatz eins, maßgebend. Unabhängig vom Wertansatz in der Einbringungsbilanz ist für die unter Absatz 2, fallenden Mitunternehmer und für die im Falle der gemeinsamen Ausübung des Wahlrechtes unter Absatz 3, fallenden Mitunternehmer Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden. Die übernehmende Körperschaft hat den Betrag, der sich als Unterschied zwischen dem Buchwertanteil und dem nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert ergibt, wie einen Firmenwert im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln und ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr außerbilanzmäßig abzusetzen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, können Entnahmen, Einlagen und Vorsorgen für Verpflichtungen des einbringenden (Mit)Unternehmers in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages an Stelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit auf den Einbringungsstichtag zurückbezogen werden. Voraussetzung ist, daß dies in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Aktiv- oder Passivpost berücksichtigt wird. Paragraph 14, Absatz 2, gilt weiters nicht für Gewinnausschüttungen und Einlagen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in dem im ersten Satz genannten Zeitraum.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Verrechnungsverbindlichkeit, Aktivpost

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12050990

Alte Dokumentnummer

N3199110204Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/699/P16/NOR12050990

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