Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Normverbrauchsabgabegesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Text

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      im Fall der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), der gewerblichen Vermietung (Paragraph eins, Ziffer 2,), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, die gewerbliche Vermietung begonnen hat oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
    2. Ziffer 2
      im Fall der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert oder gewerblich vermietet, mit Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden Paragraph 17, UStG 1972 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder des Durchschnittsverbrauchs entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12051115

Alte Dokumentnummer

N3199111847L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P7/NOR12051115

Navigation im Suchergebnis