Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15

Text

Entstehen der Steuerschuld

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      im Fall der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), der gewerblichen Vermietung (Paragraph eins, Ziffer 2,), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, die gewerbliche Vermietung begonnen hat oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
    2. Ziffer 2
      im Fall der Zulassung nach Paragraph eins, Ziffer 3, für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert oder gewerblich vermietet, mit Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden Paragraph 17, UStG 1972 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder des Durchschnittsverbrauchs entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist.