im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,im Falle der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4 Litera a,), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b und c) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,