Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4) nach dem Entgelt im Sinne des Paragraph 4, UStG 1972 zu bemessen.
  2. Absatz 2,Die Abgabe ist in allen anderen Fällen (Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
  3. Absatz 3,Die Normverbrauchsabgabe gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.