Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12051123

Alte Dokumentnummer

N3199111855L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P15/NOR12051123

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