Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge, bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt, ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, ist der Fälligkeitstag für den Monat Jänner 1992 der 10. April 1992.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf Vorgänge nach dem 31. Mai 1996 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Ziffer 3, letzter Satz und Paragraph 13, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,, ist auf Vorgänge nach dem 1. Dezember 1997 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12056878

Alte Dokumentnummer

N3199850652L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P15/NOR12056878

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