Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.7.2007

Paragraph 15, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Text

Steuerbare Vorgänge

Paragraph eins,

Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (Paragraph 2, UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,)
  3. Ziffer 3
    Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Ziffer eins, eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach Paragraph 12, oder Paragraph 12 a, erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
  4. Ziffer 4
    Die Lieferung, der Eigenverbrauch durch Entnahme (Paragraph 3, Absatz 2, UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach Paragraph 3, Ziffer 3, befreiten Kraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 3, Ziffer 4,
Inland ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Gemeinden Mittelberg und Jungholz.