Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
18.08.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AKG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Wahlgrundsätze
§ 19.Paragraph 19,
Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung hat vorzusehen, daß sich körper- oder sinnesbehinderte Wähler von einer Person, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12116427
Alte Dokumentnummer
N6199914427O