(4)Absatz 4,Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Abs. 3), dem sie nach ihrem letzten Arbeitsverhältnis zugehörten.Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Absatz 3,), dem sie nach ihrem letzten Arbeitsverhältnis zugehörten.