Bundesrecht konsolidiert

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Arbeiterkammergesetz 1992 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

17.08.1999

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahlgrundsätze

Paragraph 19,

Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115762

Alte Dokumentnummer

N6199852864L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P19/NOR12115762

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