(4)Absatz 4,Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 49 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 49, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)