(4)Absatz 4,Wahltermin ist der erste Sonntag und der darauffolgende Montag in jenem Oktober, der dem Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode nach Abs. 1 in der Mehrzahl der Arbeiterkammern am nächsten liegt. Der Vorstand der Bundesarbeitskammer kann einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei die Wahl an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden hat, deren erster ein Sonntag sein muß. Ein derartiger Beschluß ist nur dann gültig, wenn er die Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiterkammern findet. Dies gilt auch für die Festlegung des Stichtages gemäß Abs. 3. Kommt kein gültiger Beschluß über den Stichtag zustande, so gilt der Montag der 27. Woche vor dem Wahltermin als Stichtag.Wahltermin ist der erste Sonntag und der darauffolgende Montag in jenem Oktober, der dem Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode nach Absatz eins, in der Mehrzahl der Arbeiterkammern am nächsten liegt. Der Vorstand der Bundesarbeitskammer kann einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei die Wahl an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden hat, deren erster ein Sonntag sein muß. Ein derartiger Beschluß ist nur dann gültig, wenn er die Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiterkammern findet. Dies gilt auch für die Festlegung des Stichtages gemäß Absatz 3, Kommt kein gültiger Beschluß über den Stichtag zustande, so gilt der Montag der 27. Woche vor dem Wahltermin als Stichtag.