Bundesrecht konsolidiert

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Arbeiterkammergesetz 1992 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

14.01.2006

Außerkrafttretensdatum

17.05.2018

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 5
Wahl der Vollversammlung

Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr 1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr gewählten Vollversammlung.
  2. Absatz 2,Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Absatz eins,) gewählten Vollversammlung.
  3. Absatz 3,Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens zwei Wochen zu erstrecken und jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.
  4. Absatz 4,Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.
  5. Absatz 5,Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübemittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40073550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P18/NOR40073550

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