Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, oder 66 Absatz eins, ermittelt wurden, sind jenen Sicherheitsbehörden zu übermitteln, die durch Verordnung des Bundesministers für Inneres damit betraut wurden, solche Daten zu verarbeiten. Außerdem sind erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt wurden, der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz in dem Umfang zu übermitteln, der durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt worden ist.
  2. Absatz 2,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, 66, Absatz eins, oder 68 Absatz 3, oder 4 ermittelt wurden, sind außerdem auf deren Verlangen den Sicherheitsbehörden, staatsanwaltschaftlichen Behörden, Finanzbehörden und Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie den Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder 3 oder gemäß Paragraph 66, ermittelt wurden, dürfen ausländischen kriminalpolizeilichen Behörden oder Dienststellen sowie der Strafrechtspflege dienenden internationalen Organisationen
    1. Ziffer eins
      über deren Ersuchen in Vollziehung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1964 über die internationale kriminalpolizeiliche Amtshilfe, Bundesgesetzblatt Nr. 191, oder
    2. Ziffer 2
      für Zwecke einer in Österreich notwendigen Personsfeststellung übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Außer in den Fällen der Absatz eins, 2 und 3 dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder 3 oder gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      an Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung
      1. Litera a
        bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz 3, oder des Paragraph 66, Absatz eins,, wenn die Identität des Betroffenen anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt werden kann;
      2. Litera b
        bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins,, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen entgegenwirken;
      3. Litera c
        wenn gegen den flüchtigen Betroffenen ein Haftbefehl wegen Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erlassen wurde;
    2. Ziffer 2
      an Personen, die als Identitätszeugen in Betracht kommen;
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, an Tatzeugen, sofern anzunehmen ist, sie würden anhand der Daten zur Identifikation des Täters beitragen.
  5. Absatz 5,Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins, zulässig.
  6. Absatz 6,Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten nach den Absatz 4 und 5 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063373

Alte Dokumentnummer

N4199117437J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P71/NOR12063373

Navigation im Suchergebnis