Absatz eins,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, oder 66 Absatz eins, ermittelt wurden, sind jenen Sicherheitsbehörden zu übermitteln, die durch Verordnung des Bundesministers für Inneres damit betraut wurden, solche Daten zu verarbeiten. Außerdem sind erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, ermittelt wurden, der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz in dem Umfang zu übermitteln, der durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt worden ist.