Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins, 65 a, 66, Absatz eins, oder 68 Absatz 3, oder 4 ermittelt wurden, dürfen Behörden für Zwecke der Sicherheitspolizei, der Strafrechtspflege und in anderen Aufgabenbereichen der Sicherheitsverwaltung, soweit dies für Zwecke der Wiedererkennung erforderlich ist, übermittelt werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

  2. Absatz 3,Außer in den Fällen des Absatz eins, dürfen erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, oder 3 oder gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ermittelt wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      an Medienunternehmen zum Zwecke der Veröffentlichung
      1. Litera a
        bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz 3, oder des Paragraph 66, Absatz eins,, wenn die Identität des Betroffenen anders nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand geklärt werden kann;
      2. Litera b
        bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins,, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Veröffentlichung werde der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch den Betroffenen entgegenwirken;
      3. Litera c
        wenn gegen den flüchtigen Betroffenen ein Haftbefehl wegen Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens erlassen wurde;
    2. Ziffer 2
      an Personen, die als Identitätszeugen in Betracht kommen;
    3. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, an Tatzeugen, sofern anzunehmen ist, sie würden anhand der Daten zur Identifikation des Täters beitragen.
  3. Absatz 4,Die Veröffentlichung erkennungsdienstlicher Daten durch die Behörde selbst ist unter den Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, zulässig.
  4. Absatz 5,Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten nach den Absatz 3 und 4 darf nur in dem Umfang geschehen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles notwendig ist und zu dem dadurch bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Betroffenen nicht außer Verhältnis steht.

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P71/NOR40032766

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