Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Sicherheitsdirektionen
§ 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.Paragraph 7, (1) Für jedes Bundesland besteht eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.
(2)Absatz 2,An der Spitze einer Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landesgendarmeriekommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.
(3)Absatz 3,Den Sicherheitsdirektor hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen.
(4)Absatz 4,Dem Sicherheitsdirektor ist zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben das erforderliche Personal beigegeben. Den Exekutivdienst versehen der Sicherheitsdirektor sowie die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(5)Absatz 5,In Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Lande maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12063309
Alte Dokumentnummer
N4199117373J