Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Sicherheitsdirektionen

Paragraph 7, (1) Für jedes Bundesland besteht eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.

  1. Absatz 2,An der Spitze einer Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landesgendarmeriekommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.
  2. Absatz 3,Den Sicherheitsdirektor hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen.
  3. Absatz 4,Dem Sicherheitsdirektor ist zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben das erforderliche Personal beigegeben. Den Exekutivdienst versehen der Sicherheitsdirektor sowie die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  4. Absatz 5,In Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Lande maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063309

Alte Dokumentnummer

N4199117373J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P7/NOR12063309

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