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Sicherheitspolizeigesetz § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 6 am 18.09.2026
§ 8 am 18.09.2026
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 25.05.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
§ 7 gültig von 01.09.2012 bis 24.05.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
§ 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
§ 7 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1991
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 29/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Landespolizeidirektionen
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins,
Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. An der Spitze einer Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor. In Wien trägt der Landespolizeidirektor die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“. Der Landespolizeidirektor ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen. Zum Landespolizeidirektor kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbildung aufweist. Stellvertreter des Landespolizeidirektors werden nach Anhörung des jeweiligen Landeshauptmannes bestellt.
(2)
Absatz 2,
Den Exekutivdienst versehen der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
(3)
Absatz 3,
Die Angelegenheiten des inneren Dienstes werden vom Landespolizeidirektor besorgt.
(4)
Absatz 4,
Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG),
BGBl. Nr. 85/1989
, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.
Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 4, Ziffer 15, der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) nach Maßgabe des Artikel 9, Absatz 2, Litera h, in Verbindung mit Absatz 3, DSGVO verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.
(5)
Absatz 5,
Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Im RIS seit
18.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40202100
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P7/NOR40202100
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