Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

Sicherheitsdirektionen

Paragraph 7, (1) Für jedes Bundesland besteht eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.

  1. Absatz 2,An der Spitze einer Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landesgendarmeriekommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.
  2. Absatz 3,Den Sicherheitsdirektor hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen.
  3. Absatz 4,Dem Sicherheitsdirektor ist zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben das erforderliche Personal beigegeben. Den Exekutivdienst versehen der Sicherheitsdirektor sowie die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  4. Absatz 5,In Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Lande maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.