Unterrichtung von Ermittlungen
§ 62. Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (§ 62a) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt ist. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Paragraph 62, Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 62 a,) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt ist. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.