Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Unterrichtung von Ermittlungen

Paragraph 62, Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 62 a,) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt ist. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032758

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P62/NOR40032758

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