Sicherheitspolizeigesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,
Paragraph 62
01.10.2002
31.12.2004
Unterrichtung von Ermittlungen
Paragraph 62, Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 62 a,) von der Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,) oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4,) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt ist. Die Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.