Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Paragraph 11, des Datenschutzgesetzes findet auf alle nach diesem Hauptstück ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten Anwendung. Insoweit Daten nicht automationsunterstützt verarbeitet wurden oder Protokolldaten gemäß Paragraph 56, Absatz 2, betroffen sind, ist die Auskunft binnen drei Monaten zu erteilen.
  2. Absatz 2,In jenen Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      die Behörde keine Daten des Antragstellers ermittelt oder verarbeitet hat oder
    2. Ziffer 2
      das Wissen des Betroffenen um die Existenz oder den Inhalt des Datensatzes, die Fahndung, die Abwehr gefährlicher Angriffe oder die Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität gefährden oder erheblich erschweren würde,
    hat die Auskunft zu lauten: „Es wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.“
  3. Absatz 3,In jenen Fällen, in denen die Behörde über die Daten des Betroffenen
    1. Ziffer eins
      vollständig oder
    2. Ziffer 2
      nur in dem Umfang Auskunft erteilt, in dem kein Sachverhalt gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorliegt,
    hat die Auskunft mit dem Satz zu enden: „Im übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten ermittelt oder verarbeitet.“
  4. Absatz 4,Der Adressat einer Auskunft kann bei der Datenschutzkommission den Antrag stellen, die Gesetzmäßigkeit der Auskunft zu prüfen. Hat die Datenschutzkommission gegen die Gesetzmäßigkeit der erteilten Auskunft Bedenken, so hat sie ein Verfahren nach Paragraph 41, des Datenschutzgesetzes einzuleiten und den Antragsteller vom Ergebnis der Prüfung zu verständigen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Behörde binnen drei Monaten keine Auskunft erteilt.
  5. Absatz 5,Vertritt die Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung (Paragraph 41, des Datenschutzgesetzes) die Auffassung, daß die Auskunft der Behörde dem Gesetz nicht entspricht, und kommt der Bundesminister für Inneres der Empfehlung der Datenschutzkommission, die Auskunft zu erteilen, nicht nach, dann hat die Datenschutzkommission nach Abwägung der in der Stellungnahme vorgebrachten Gründe die gesetzmäßige Auskunft zu erteilen.
  6. Absatz 6,Eingaben gemäß Absatz eins und 4 sowie die daraufhin ergehenden Erledigungen sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063364

Alte Dokumentnummer

N4199117428J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P62/NOR12063364

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