(5)Absatz 5,Vertritt die Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung (§ 41 des Datenschutzgesetzes) die Auffassung, daß die Auskunft der Behörde dem Gesetz nicht entspricht, und kommt der Bundesminister für Inneres der Empfehlung der Datenschutzkommission, die Auskunft zu erteilen, nicht nach, dann hat die Datenschutzkommission nach Abwägung der in der Stellungnahme vorgebrachten Gründe die gesetzmäßige Auskunft zu erteilen.Vertritt die Datenschutzkommission in ihrer Empfehlung (Paragraph 41, des Datenschutzgesetzes) die Auffassung, daß die Auskunft der Behörde dem Gesetz nicht entspricht, und kommt der Bundesminister für Inneres der Empfehlung der Datenschutzkommission, die Auskunft zu erteilen, nicht nach, dann hat die Datenschutzkommission nach Abwägung der in der Stellungnahme vorgebrachten Gründe die gesetzmäßige Auskunft zu erteilen.