Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 60

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDie Landespolizeidirektionen haben für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine Evidenz der wegen Übertretungen nach den Paragraphen 81 bis 84 verhängten Strafen zu führen und hiefür die ihnen gemäß Absatz 2, übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, die ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach den Paragraphen 81 bis 84 geführt haben, sind im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ermächtigt, folgende Daten zu verarbeiten und diese für eine Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, zu übermitteln:

Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft.

  1. Absatz 3Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202134

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P60/NOR40202134

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