Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsdirektionen haben für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine Evidenz der wegen Übertretungen nach den Paragraphen 81 bis 84 verhängten Strafen zu führen und hiefür die ihnen gemäß Absatz 2, übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die in erster Instanz ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach den Paragraphen 81 bis 84 geführt haben, sind im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ermächtigt, folgende Daten zu ermitteln und sie der ihnen übergeordneten Sicherheitsdirektion zu übermitteln:

Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft.

  1. Absatz 3,Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063362

Alte Dokumentnummer

N4199117426J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P60/NOR12063362

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