Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verwaltungsstrafevidenz

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen haben für Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung eine Evidenz der wegen Übertretungen nach den Paragraphen 81 bis 84 verhängten Strafen zu führen und hiefür die ihnen gemäß Absatz 2, übermittelten personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, die in erster Instanz ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes einer Übertretung nach den Paragraphen 81 bis 84 geführt haben, sind im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung ermächtigt, folgende Daten zu ermitteln und diese für eine Verarbeitung gemäß Absatz eins, zu übermitteln:

Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum sowie Geburtsort und Wohnanschrift des Bestraften; Aktenzeichen, Übertretungsnorm, Strafart und Strafausmaß, entscheidende Behörde, Datum der Strafverfügung oder des Straferkenntnisses sowie Datum des Eintrittes der Rechtskraft.

  1. Absatz 3,Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz eins, verarbeitet werden, sind fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen.

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40139191

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P60/NOR40139191

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