Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Personenbezogene Daten, die gemäß Paragraph 57, Absatz eins, evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Ziffer eins, zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der finanzbehördlichen Anordnung;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen der Ziffer 2, nach Widerruf des sicherheitsbehördlichen Befehles, spätestens jedoch 24 Stunden nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen der Ziffer 3, nach Widerruf des Vorführbefehles;
    4. Ziffer 4
      in den Fällen der Ziffer 4, zwei Jahre nach Widerruf des richterlichen Befehles oder der mit gleicher Rechtswirkung ausgestatteten Anordnung;
    5. Ziffer 5
      in den Fällen der Ziffer 5,, wenn der Angriff abgewehrt oder aufgeklärt worden ist oder wenn der Betroffene sonst für die allgemeine Gefahr nicht mehr maßgeblich ist;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen der Ziffer 6,, wenn gegen den Betroffenen kein Verdacht mehr besteht, eine strafbare Handlung begangen zu haben, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen gemäß Ziffer 6, fünf Jahre nach der letzten;
    7. Ziffer 7
      in den Fällen der Ziffer 7, 8 und 9 fünf Jahre nach Auffinden des Gesuchten;
    8. Ziffer 8
      in den Fällen der Ziffer 10,, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat;
    9. Ziffer 9
      in den Fällen der Ziffer 11,, wenn die für die Speicherung maßgebliche Gefahr nicht mehr besteht;
    10. Ziffer 10
      in den Fällen der Ziffer 11 a, zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen;
    11. Ziffer 11
      in den Fällen der Ziffer 12,, wenn die Speicherung ihren Zweck erfüllt hat.
    Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Absatz eins, aufgehoben werden.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10 und 11, die drei Jahre, und Personendatensätze gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5, 7 bis 9 und 12, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, und auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz eins, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40093245

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P58/NOR40093245

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