(2)Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß § 57 Abs. 1 Z 5 und Z 10, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, fünf Jahre nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.Die Sicherheitsbehörden sind als Auftraggeber verpflichtet, Personendatensätze gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 10,, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, fünf Jahre nach Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Personendatensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Absatz eins, für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.